Rechtliches

Auftragsverarbeitung (AVV)

Für die Zusammenarbeit mit unseren Geschäftspartnern bestehen Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Wählen Sie einen Partner, um die jeweilige Vereinbarung einzusehen.

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Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

brittaklein.solutions

Marketing, Storytelling & Content Management

§ 1 Gegenstand und Dauer der Vereinbarung

Diese Vereinbarung regelt die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten zwischen JUVAPIX – Niklas Klein (Einzelunternehmen), c/o RA Matutis, Fürstenstraße 5, 5400 Hallein, Österreich („Auftraggeber“) und brittaklein.solutions („Auftragsverarbeiter“) im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich Marketing, Storytelling und Content-Management.

Die Laufzeit dieser Vereinbarung entspricht der Laufzeit der zugrunde liegenden Kooperations- bzw. Leistungsvereinbarung. Sie endet automatisch mit deren Beendigung.

§ 2 Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers zum Zweck der Erbringung der vereinbarten Leistungen im Bereich Marketing, Storytelling und Content-Management.

Eine Verarbeitung zu eigenen Zwecken oder die Weitergabe an Dritte außerhalb dieser Vereinbarung ist untersagt.

§ 3 Kategorien betroffener Personen und Datenarten

Betroffene Personen: Kundinnen und Kunden, Interessentinnen und Interessenten sowie Website-Besucherinnen und -Besucher des Auftraggebers.

Verarbeitete Datenarten: Kontaktdaten (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Kommunikationsdaten sowie Inhalts- und Nutzungsdaten im Rahmen der Content-Erstellung.

§ 4 Pflichten des Auftragsverarbeiters

Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach dokumentierten Weisungen des Auftraggebers. Er stellt sicher, dass alle mit der Verarbeitung befassten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden und die Anforderungen der DSGVO einhalten.

§ 5 Weisungsbefugnis des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, Weisungen hinsichtlich Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung zu erteilen. Weisungen erfolgen in der Regel schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail).

§ 6 Vertraulichkeit

Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten personenbezogenen Daten und Geschäftsinformationen streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Vereinbarung fort.

§ 7 Technische und organisatorische Maßnahmen

Der Auftragsverarbeiter trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten – insbesondere Zugriffskontrollen, Verschlüsselung, regelmäßige Datensicherungen und die Beschränkung des Zugriffs auf das erforderliche Minimum.

§ 8 Unterauftragsverhältnisse

Die Beauftragung weiterer Auftragsverarbeiter (Subunternehmer) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragsverarbeiter hat vertraglich sicherzustellen, dass die Regelungen dieser Vereinbarung auch gegenüber Subunternehmern gelten.

§ 9 Unterstützung bei Betroffenenrechten

Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Auftraggeber mit geeigneten Maßnahmen bei der Erfüllung von Betroffenenrechten (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch). Anfragen betroffener Personen leitet er unverzüglich an den Auftraggeber weiter.

§ 10 Meldung von Datenschutzverletzungen

Der Auftragsverarbeiter meldet dem Auftraggeber Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden, damit dieser seine Meldepflichten gemäß Art. 33 und 34 DSGVO erfüllen kann.

§ 11 Löschung und Rückgabe von Daten

Nach Abschluss der vereinbarten Leistungen bzw. Beendigung dieser Vereinbarung hat der Auftragsverarbeiter sämtliche personenbezogenen Daten nach Wahl des Auftraggebers zurückzugeben oder datenschutzkonform zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Löschung ist auf Verlangen zu bestätigen.

§ 12 Nachweise und Kontrollen

Der Auftragsverarbeiter stellt dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung dieser Vereinbarung zur Verfügung und ermöglicht angemessene Überprüfungen, einschließlich Inspektionen, nach vorheriger Ankündigung.

§ 13 Schlussbestimmungen

Es gilt österreichisches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Stand: 08/2026